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Anders Leben/Mobilität/Schwarzfahren

Aus Selbstorga-Wiki

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Diese Internetseite ist eine Info-Sammlung für Möglichkeiten eines (nicht-geldbezogenen) anderen Lebens. Sie kann dauerhaft nur bestehen, wenn Menschen Dinge, die ihnen bekannt sind, hier eintragen, aktualisieren bzw. auskommentieren. Danke. :)



[Bearbeiten] Erläuterung zur Seite

  • diese seite dient zum sammeln von informationen zum schwarzfahren, bitte ruft nicht zum schwarzfahren auf, aber erzählt uns doch was ihr schon so gehört habt.

Das ist auch alles gar nicht schlimm, denn die Bus- und Bahnfahrer machen das schließlich nur zu ihrem eigenen Vergnügen, und Strom und Diesel bekommen die Verkehrsbetriebe bekanntlich auch geschenkt.


Hier entsteht das Heftprojekt "FreiFahrFibel" Tipps und Tricks zum Freifahren - überregional und regional- Grundlagen und Perspektiven

Deine Mitarbeit und Hinweise sind hier erwünscht!

  • uneditierte Sammlung nach veränderbaren Kategorien geordnetes Brainstorming - bitte ausformulieren und auf diese Seite setzen (und natürlich ergänzen etc)

[Bearbeiten] Umgang mit Kotrollettis, Ideensammlung, hab schon mal gehört

  • Wenn man einen Fahrschein hat, dann kann es ja sein, dass man arge Probleme hat ihn zu finden?!
  • Dann kann es passieren das die Kontrolleure a) die verlieren Geduld bzw. kommen andere Menschen evtl. drumherum ihren zeigen zu müssen.
  • In Berlin achten die Busfahrer nicht wirklich darauf, was man ihnen vorzeigt; hauptsache: irgendwas, was wie ein x-beliebiges Ticket aussieht, bzw. eine Berliner Imma-Bescheinigung
  • Außerdem habe ich schon gesehen, wie sich jemand bei einem längeren Berlinbesuch einmal ein gültiges Ticket gekauft hat, dieses (noch ungelöst) beim Busfahrer vorgezeigt hat (der Knippser ist weiter hinten im Bus), und dann beim Knippser was anderes gelocht hat
  • Was wohl schon mal jemande gemacht hat, ist Buchfolie (sehr gut abwischbar) über nen Fahrschein zu kleben, einen unbeklebtes Ticket vorzuzeigen und dann am Automaten den beklebten (er hat sich nicht beim Umtauschen erwischen lassen) zu lochen. Das hat wohl ein Jahr lang geklappt, er wurde dann doch beim heimlichen Wechseln des Fahrscheins ertappt. Gab vom kulanten Busfahrer sogar ein Lob für die gute Arbeit...
  • wenn Kontrolle stattfindet, zeigen manche den Führerschein (da Personalausweis nicht mit) und eine falsche Adresse geben die auch noch an. Die Chancen sind sehr hoch, dass man nichts von der inkasso-firma hört, welche die Gebühren eintreibt
  • in manchen Gegenden (zB. Stuttgarter Umgebung) kann man hinten einsteigen, bzw. muss dem Fahrer nichts zeigen. Wird man trotz meist seltener Kontrollen erwischt und kann sich nicht ausweisen (Geldbeutel 'vergessen'), darf man seine Daten auf einen Block niederkritzeln (Name, Straße, Ort & PLZ, Geburtsdatum, Datum & Unterschrift), der anschließend von den Kontrolleuren abgetippt wird. Es kommt wohl vor das sich Leute die Daten eines unsymphatischen Mitmenschen merken oder erfinden einfach einen (Emannuela Goldstein, geboren '84 oä.). Allerdings passiert es, dass in größeren Städten die Kontrolleure eine Polizeistelle aufsuchen, einige informieren sich wohl bei jemanden mit Erfahrung. Diese Erfahrung bezieht sich auf eine Stadt mit ~45k Einwohnern.
  • ...

kopiert von berlin-umsonst.tk

  • Ticket vor dem Entwerten leicht mit Labello überziehen, z.B. in Leipzig löst ein bisschen Spucke die Tinte recht gut wieder ab wenn man vorsichtig wischt. So kann man es 1-2 mal wiederverwenden.

[Bearbeiten] Schwarzfahren in Wien (Sammlung mündlicher Überlieferungen)

Um sich in Wien mit den Öffis (mittlerweile privatisiert...) fortzubewegen, benötigt eins entweder einen Einzelfahrschein oder aber ein Semester/Jahresticket, die natürlich nicht umsonst zu haben sind. Es gibt grundsätzlich - und natürlich rein theoretisch - drei Möglichkeiten, diese Kosten zu umgehen:

  • 1. Fahren ohne Ausweis

Dies ist die riskanteste Methode. Eins kann die Risiken, kontrolliert zu werden, minimieren: durch aufmerksames Fahren - siehe unten - oder auch durch Schwarzfahrkollektive, die monatlich einen Betrag zur Deckung etwaiger Strafen beisteuern oder Strafen gemeinschaftlich tragen. Oder eins versucht es durch Falschangabe der Adresse bzw. evtl. durch die Angabe der Auslandswohnadresse (angeblich werden Strafen nicht ins Ausland geschickt) oder durch Flucht. Herausreden ist i.d.R. erfolglos. Erfolgreich soll für jene, die eine ausländ. StaatsbürgerInnenschaft haben, das Mitnehmen eines ungestempelten Fahrscheins sein. Bei Kontrolle gibt eins sich dann als ortsunkundigeR TouristIn aus, der/die das Stempeln vergessen hat. Soll funktionieren.

  • 2. Fälschen des Semester/Jahrestickets

Die Tickets sind auf festeres Papier gedruckt. Mit Bildbearbeitungsprogrammen ist es nicht schwer, die Jahreszahlen zu verändern. Gibt eins das ganze dann in eine Plastikfolie bzw. überklebt eins es, dann wird auch die Verschiedenartigkeit des Materials verdeckt.

  • 3. Benutzung eines Online-Tickets einer/s Freundin/es

Die Tickets gibts auch als Online-Tickets, d.h. nach Eingabe der Daten und Bezahlung wird automatisch ein "Bild" eines Fahrscheins generiert, das dann in Kombination mit dem Studiausweis als Fahrschein gilt. Es ist nun ein leichtes, diesen Ausdruck weiterzugeben (wobei natürlich eine/r zahlen muss und die anagraphischen Daten halbwegs übereinstimmen müssen) und dann bei der Kontrolle zu sagen, eins habe den Studiausweis vergessen. Soll angeblich sehr gut funktionieren.

Ich will nun kurz auf die verschiedenen Beförderungsmöglichkeiten und die Kontrollen, die dort durchgeführt werden, eingehen, um zu zeigen, wie Risiken minimiert werden können. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Kontrollen: - solche von KontrolleurInnen in Uniform (oft kombiniert mit Polizeistreife) - solche von KontrolleurInnen in Zivil (ohne Polizei logisch) Die offiziellen Kontrollen werden i.d.R. auf www.vienna.at -> Schwarzkappler angekündigt. Tägliches Nachschauen hilft. Zivilkontrollen erfolgen unangekündigt, jedoch sind die Kontrolleure meisst männlich, zwischen 30 und 40 Jahre alt, haben um den Hals ein Band mit dem Wiener-Linien-Ausweis und eine Tasche/Rucksack mit sich.

  • U-Bahn

Die Abstempelmöglichkeiten sind bei den Ein/Ausgängen, was ein Prolbem ist. Die Kontrollen erfolgen entweder dort und sie richten sich an solche, die die Station verlassen wollen. Bemerkt eins sie rechzeitig, kann immer noch der Rückzug eingeschlagen werden (anderer Ausgang oder nächste U-Bahn). Rolltreppen sind aber zu vermeiden. Oder sie erfolgen auf den Bahnsteigen, dem ist hoffentlich durch etwas Aufmerksamkeit und taktisches Positionieren zu entgehen (bis die nächste U-Bahn kommt). Oder aber sie erfolgen in den U-Bahnen, wobei es eigentlich nur in den alten Garnituren (kein Durchgang zwischen den Waggons) ein Problem ist, da eins sonst die ganze U-Bahn-Länge als Ausweichmöglichkeit bis zur nächsten Station hat.

  • Straßenbahnen und Busse

Die Apstempelmöglichkeiten sind hier in den Fahrzeugen selbst. Es reicht also, einen ungestempelten Fahrschein mit sich zu führen und diesen bei Bedarf zu entwerten.

  • Nightliner

Die Nachtbusse werden grundsätzlich kontrolliert von eineM BeamtIn, zu späterer Uhrzeit aber nur mehr auf häufig frequentierten Linien. Hier reicht ebenfalls das Mitführen eines ungestempelten Fahrscheins. Ist eins nur wenige Stationen unterwegs, gibt es auch die Möglichkeit, sich an einem Ende des Busses zu positionieren und dann, kurz bevor eins mit dem Herzeigen dran ist, zum anderen Ende zu wechseln. Funktioniert gut bei langen und gut gefüllten Bussen. Grundsätzlich ist wichtig: Aufmerksamkeit, Meidung der U-Bahnen, ungestempelter Fahrschein, Glück! ;)

[Bearbeiten] Strafrechtliches zum Scharzfahren

Die gute Nachricht: wer pink fährt kann nicht wegen „Beförderungserschleichung” verfolgt werden, im Gegensatz zu ordinären SchwarzfahrerInnen. Die betreffende Norm lautet:

[Bearbeiten] StGB § 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Der Absatz 3 bedeutet, dass die BVG einen Strafantrag stellen muss, bevor die Tat staatlich verfolgt wird, weil die erschlichene Beförderung „geringwertig” ist. Das wird sie in der Regel erst dann tun, wenn man wiederholt auffällt. Strafbar ist, wer sich die Beförderung „erschleicht”, das wird so verstanden, dass man sich mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit” umgibt. Das heißt, wer nicht still so tut, als hätte er/sie ein Ticket, sondern während der Fahrt deutlich macht, dass er/sie diese Ordnung (oder wenigstens die BVG) ablehnt, erschleicht nicht.

Möglich ist aber eventuell eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs:

[Bearbeiten] StGB § 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitz-tum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Strafbar ist danach, wer in eine Station „widerrechtlich eindringt“, also gegen den Willen der BVG. Bei offen zugänglichen Räumen kommt das in Betracht, wenn „das Betreten nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig vom allgemein erlaubten Verhalten abweicht“. Das bezieht sich nicht auf Modefragen: Schulbeispiel ist die Bank, in der alle unmaskiert herumlaufen. Da wird dann davon ausgegangen, dass der Bankier, wenn er denn zusehen und jedem Einzelnen den Zutritt erlauben würde, Maskierte nicht reinlassen würde. Die Berliner U-Bahn ist sicher was anderes als eine Bank, aber möglicherweise kommt ein Richter zu der Überzeugung, dass z.B. ein vermummter Mob, der in die Station stürmt, „offenkundig vom allgemein erlaubten Verhalten abweicht“. Das Tragen von pinken Buttons reicht dafür aber sicher noch nicht. Daneben gelten natürlich die allgemeinen Gesetze. Kontrolleure darf man nicht bedrohen oder gar schlagen, Polizei und BGS keinen Widerstand leisten etc. Nicht grundsätzlich verboten ist es übrigens, Leute zu befreien, die von Privatpersonen (z.B. Kontrolleuren) festgehalten werden, oder Privatpersonen Widerstand zu leisten. Die §§ 120 StGB (Gefangenenbefreiung) und 113 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) gelten nur für Amtsträger (Polizei & Co). Man kann auch bedenken, dass Zivis in der Regel nicht offensichtlich als Polizeibeamte gekennzeichnet sind. Und wer die Polizei-Zugehörigkeit nicht erkennt (und den Richter davon nachher auch noch überzeugen kann) macht sich nicht wegen Gefangenenbefreiung oder Widerstand strafbar. Für den Fall des Falles: Was für Strafen sind zu erwarten? Die Art und Höhe der Strafe hängt sehr davon ab, ob man sonst schon aufgefallen ist. Bei ErsttäterInnen werden kleinere Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt, d.h. man wird nicht verurteilt, es erscheint nichts im Führungszeugnis, auch nicht in dem erweiterten für den Staatsdienst. Wer schonmal ein Verfahren hatte kann wohl eher mit einer Geldstrafe rechnen, das hängt dann auch von den Einkommensverhältnissen ab. Die angedrohte Haftstrafe wird für kleinere Delikte wohl nur dann verhängt, wenn vorher schon viel war. Z.B. wenn die Tat in einer laufenden Bewährungsfrist begangen wird oder wenn Du 17 Vorstrafen hast, grade aus der Haft entlassen bist und schon wieder auffällst.

[Bearbeiten] „Erhöhtes Beförderungsentgelt“

Die BVG fordert von erwischten SchwarzfahrerInnen 40 € „erhöhtes Beförderungsentgelt“. Grundlage dafür sind die Beförderungsbedingungen des VBB.


[Bearbeiten] Position der KontrolleurInnen

Die KontrolleurInnen haben keine besonderen Rechte, allerdings hat jeder das Recht, Menschen festzuhalten, die eine Straftat begangen haben, und deren Identität sonst nicht festgestellt werden kann:

[Bearbeiten] StPO § 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

Dieses Recht haben die KontrolleurInnen wie alle anderen auch. Voraussetzung ist aber, dass eine Straftat begangen wurde. Und wie oben erklärt, simples pink fahren ist nicht strafbar. Ansonsten ist im Rahmen des § 127 StPO auch die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt erlaubt (insbesondere festes Zupacken, wenn nötig auch auf den Boden werfen und dort festhalten). Ernsthaftere Beschädigungen der Gesundheit (Würgen etc.) sind nicht erlaubt.

[Bearbeiten] Was tun, wenns brennt?

Weise Worte von der Roten Hilfe: „Gegenüber der Polizei bist Du nur verpflichtet, Angaben zu Deiner Person zu machen, das sind ausschliesslich:

  • Name, Vorname, ggf. Geburtsname
  • (Melde-)Adresse
  • allgem. Berufsbezeichnung (z.B. „Student“, „Angestellte“ o.Ä.)
  • Geburtsdatum und Ort
  • Familienstand (z.B. „ledig“), Staatsangehörigkeit

(auch diese Angaben kannst Du natürlich verweigern, nur lieferst Du ihnen damit einen billigen Vorwand, Dich zu fotografieren, Dir Fingerabdrücke abzunehmen und Dich bis zu 12 Stunden festzuhalten– was sie aber, wenn sie wollen, ohnehin machen können. Ansonsten ist die Verweigerung der Personalien nur eine Ordnungswidrigkeit und kostet Dich ein paar Hunderter Bußgeld) Und das war’s dann aber auch maximal! Keinen Ton mehr! Nichts über Eltern, Schule, Firma, Wetter…; einfach: gar nix!

Nach der Festnahme hast Du das Recht, zwei Telefongespräche zu führen. Nerv die PolizistInnen so lange, bis sie Dich telefonieren lassen, droh mit einer Anzeige. Bei Verletzungen einen Arzt verlangen, von diesem ein Attest fordern. Nach der Freilassung weiteren Arzt aufsuchen und ein zweites Attest anfertigen lassen. Bei beschädigten Sachen schriftliche Bestätigung verlangen. Bei erkennungsdienstlicher Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke) Widerspruch einlegen und protokollieren lassen. Selbst aber nichts unterschreiben!“ Vorladungen von der Polizei können ignoriert werden, wenn sich das Gericht oder die Staatsanwaltschaft melden musst Du hingehen. Spätestens dann solltest Du Dir Unterstützung suchen.